§ 234 UmwG
Inhalt des Formwechselbeschlusses
In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:
- 1.
die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
- 2.
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
- 3.
der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.
Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle