Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften› Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Personengesellschaft § 235 UmwG Anmeldung des Formwechsels Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 234 Inhalt des Formwechselbeschlusses § 236 Wirkungen des Formwechsels