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§ 248a UmwG

Gewährung zusätzlicher Aktien

Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.

Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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