Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften› Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform § 249 UmwG Gläubigerschutz Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft ist auch § 224 entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 248a Gewährung zusätzlicher Aktien § 250 Nicht anzuwendende Vorschriften