Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine› Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft § 286 UmwG Anmeldung des Formwechsels Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 285 Inhalt des Formwechselbeschlusses § 287