Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit § 295 UmwG Kapitalschutz Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 294 Inhalt des Formwechselbeschlusses § 296 Anmeldung des Formwechsels