Gesetze › UmwG › Fünftes Buch Formwechsel› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit § 296 UmwG Anmeldung des Formwechsels Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 295 Kapitalschutz § 297