Gesetze › UmwG › Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung› Zweiter Teil Grenzüberschreitende Spaltung § 327 UmwG Barabfindung § 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 326 Zustimmung der Anteilsinhaber § 328 Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft