Gesetze › UmwG › Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung› Zweiter Teil Grenzüberschreitende Spaltung § 328 UmwG Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft § 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 327 Barabfindung § 329 Anmeldung und Spaltungsbescheinigung