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§ 45d UmwG

Beschluß der Gesellschafterversammlung

(1)

Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.

(2)

Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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