Gesetze › UmwG › Zweites Buch Verschmelzung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Erster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften› Dritter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften § 45e UmwG Anzuwendende Vorschriften Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 45d Beschluß der Gesellschafterversammlung § 46 Inhalt des Verschmelzungsvertrags