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§ 7 VersAusglG

Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1)

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2)

§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3)

Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

Versorgungsausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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