Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2)
§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3)
Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.
Versorgungsausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle