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§ 8 VersAusglG

Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1)

Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2)

Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

Versorgungsausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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