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§ 125 VGG

Aufsicht

(1)

Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.

(2)

Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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