Gesetze › VGG › Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung› Abschnitt 1 Schiedsstelle› Unterabschnitt 4 Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle § 126 VGG Beschlussfassung der Schiedsstelle Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden. Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 125 Aufsicht § 127 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle