Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
(1)
Die Verwertungsgesellschaft informiert ihre Berechtigten spätestens am 1. Dezember 2016 über die Rechte, die ihnen nach den §§ 9 bis 12 zustehen, einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen.
(2)
Die §§ 47 und 54 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle