§ 136 VGG
Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
Erklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle