Gesetze › VGG › Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft› Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 52e VGG Anwendung auf verwandte Schutzrechte Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden. Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 52d Verordnungsermächtigung § 53 Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung