AdvoCite

§ 53 VGG

Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung

(1)

Bevor die Verwertungsgesellschaft die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner Rechte einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über:

  1. 1.

    die ihm nach den §§ 9 bis 12 zustehenden Rechte einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen sowie

  2. 2.

    die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, einschließlich der Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten.

(2)

Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte nach den §§ 9 bis 12 in dem Statut oder in den Wahrnehmungsbedingungen auf.

Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved