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§ 2 WahlO Post

Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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