Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
Werden Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nicht dienstlich gestellt, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Wehrdisziplinarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle