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§ 10 WDO

Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

Werden Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nicht dienstlich gestellt, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

Wehrdisziplinarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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