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§ 11 WDO

Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen

(1)

Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.

(2)

Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl.

(3)

Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.

(4)

Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.

Wehrdisziplinarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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