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§ 1 WerkstoffPrAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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