§ 1 WerkstoffPrAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle