Gesetze › WerkstoffPrAusbV › Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 2 WerkstoffPrAusbV Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 3 Struktur der Berufsausbildung