Gesetze › WindSeeG › Teil 3 Ausschreibungen› Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte § 35 WindSeeG Flächenbezug des Zuschlags Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt. Windenergie-auf-See-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 Zuschlagsverfahren § 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert