§ 36 WindSeeG
Zuschlagswert und anzulegender Wert
(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.
Windenergie-auf-See-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle