Gesetze › WMVO › Abschnitt 2 Wahl des Werkstattrats› Unterabschnitt 1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen § 10 WMVO Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, soweit sie keine Arbeitnehmer sind. Werkstätten-Mitwirkungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Werkstattversammlung § 11 Wählbarkeit