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§ 11 WMVO

Wählbarkeit

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. Zeiten des Eingangsverfahrens und der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich werden angerechnet.

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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