Gesetze › WoBindG › Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften § 30 WoBindG Geltung im Saarland Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Wohnungsbindungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 29 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung §§ 31 bis 33a und 34