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§ 1 WoGG

Zweck des Wohngeldes

(1)

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2)

Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Wohngeldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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