Gesetze › WoGG › Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung § 2 WoGG Wohnraum Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind. Wohngeldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Zweck des Wohngeldes § 3 Wohngeldberechtigung