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§ 14 WOS

Öffentliche Stimmauszählung

Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.

Wahlordnung Seeschifffahrt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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