Gesetze › WOS › Erster Teil Wahl der Bordvertretung› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 14 WOS Öffentliche Stimmauszählung Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt. Wahlordnung Seeschifffahrt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Wahlvorgang § 15 Feststellung des Wahlergebnisses