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§ 15 WOS

Feststellung des Wahlergebnisses

(1)

Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(2)

Ungültig sind Stimmzettel,

  1. 1.

    die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,

  2. 2.

    aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

  3. 3.

    die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(3)

Der Wahlvorstand zählt

  1. 1.

    im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste,

  2. 2.

    im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

Wahlordnung Seeschifffahrt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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