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§ 11 WStHAusbV
Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen
(1)
Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstellen,
- 2.
Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und
- 3.
Betonsanierungsmethoden zu erläutern.
(2)
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.