§ 12 WStHAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Werksteinherstellerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle