Gesetze › WVG › Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten› Vierter Abschnitt Enteignung für das Unternehmen § 42 WVG Entschädigung Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend. Wasserverbandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 41 Zulässigkeit und Umfang der Enteignung § 43 Anwendung von Landesrecht