Gesetze › WVG › Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten› Vierter Abschnitt Enteignung für das Unternehmen § 43 WVG Anwendung von Landesrecht Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt das Enteignungsrecht des Landes, in dem die von der Enteignung betroffenen Gegenstände belegen sind. Wasserverbandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Entschädigung § 44 Verbandsschau, Schaubeauftragte