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§ 50 WVG

Sitzungen des Verbandsausschusses

(1)

Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist zulässig.

(2)

Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht.

Wasserverbandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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