§ 50 WVG
Sitzungen des Verbandsausschusses
(1) Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist zulässig.
(2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht.
Wasserverbandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle