Gesetze › WVG › Vierter Teil Verbandsverfassung § 51 WVG Unterrichtung der Verbandsmitglieder In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben, unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbands. Wasserverbandsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 50 Sitzungen des Verbandsausschusses § 52 Vorstand, Verbandsvorsteher