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§ 14 ZensG

Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Für die Liegenschaften der Bundespolizei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr erfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt.

Zensusgesetz 2022 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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