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§ 15 ZensG

Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

(1)

Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

  1. 1.

    Monat und Jahr der Geburt,

  2. 2.

    Geschlecht,

  3. 3.

    Familienstand,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeiten,

  5. 5.

    Art des Sonderbereichs,

  6. 6.

    Geburtsstaat.

(2)

Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.

Zensusgesetz 2022 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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