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§ 16 ZensG

Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

(1)

Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:

  1. 1.

    Familienname, Geburtsname, Vornamen,

  2. 2.

    Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,

  3. 3.

    Geburtsort,

  4. 4.

    Anschrift.

(2)

Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.

Zensusgesetz 2022 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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