Gesetze › ZensVorbG › Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten § 11 ZensVorbG Geheimhaltung Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes. Zensusvorbereitungsgesetz 2011 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung § 12 Nutzung allgemein zugänglicher Quellen