§ 12 ZensVorbG
Nutzung allgemein zugänglicher Quellen
Für Zwecke dieses Gesetzes können die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.
Zensusvorbereitungsgesetz 2011 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle