Gesetze › PAuswV › Abschnitt 4 Produktion des Personalausweises § 12 PAuswV Muster für den vorläufigen Personalausweis Der vorläufige Personalausweis ist nach dem in Anlage 2 abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1. Personalausweisverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Muster für den Personalausweis § 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis