Gesetze › PAuswV › Abschnitt 4 Produktion des Personalausweises § 12a PAuswV Muster für den Ersatz-Personalausweis Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in Anlage 2a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1. Personalausweisverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis § 13 Schnittstelle des Chips